MIETVERTRAG

für gewerbliche Räume

zwischen
{{ $contract->tenant->user->company ?? $contract->tenant->user->name }}
{{ $contract->tenant->user->street ?? 'XXXXX' }}, {{ $contract->tenant->user->house_number ?? 'XXXXX' }}
{{ $contract->tenant->user->postal_code ?? 'XXXXX' }}, {{ $contract->tenant->user->city ?? 'XXXXX' }}
vertreten durch {{ $contract->tenant->user->name }}
- als Vermieter -
und
{{ $contract->tenant->full_name }}
{{ $contract->tenant->street ?? 'XXXXX' }}, {{ $contract->tenant->house_number ?? 'XXXXX' }}
{{ $contract->tenant->postal_code ?? 'XXXXX' }}, {{ $contract->tenant->city ?? 'XXXXX' }}
vertreten durch {{ $contract->tenant->full_name }}
- als Mieter -

wird folgender Geschäftsraummietvertrag geschlossen:

{{-- ============ § 1 Mieträume ============ --}}

§ 1 Mieträume

@if(!empty($contract->custom_paragraphs[1]))
{{$contract->custom_paragraphs[1]}}
@else

(1) Vermietet wird: {{ $contract->unit->property->name }} ({{ $contract->unit->property->street }} {{ $contract->unit->property->house_number }}) mit folgenden Räumen:

{{ $contract->unit->name }}

gemäß beiliegendem Grundriss (Anlage 1).

(2) Mitbenutzen darf der Mieter folgende Gemeinschaftsflächen und Anlagen:

a) {{ $contract->template_data['stellplaetze'] ?? 'XXXXX' }} PKW-Stellplätze vor dem Gebäude bzw. im Werksgelände ständig,

bzw. XXXXX PKW-Stellplätze an Wochenenden und wochentags nach XXXXX Uhr bis morgens XXXXX Uhr

(3) Die Mietfläche beträgt ca. {{ $contract->unit->area ?? 'XXXXX' }} qm.

(4) Die in der Anlage 1 beigefügten Grundrisspläne sind Bestandteil dieses Vertrages.

(5) Schäden an diesen Räumen sind dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen.

@endif {{-- ============ § 2 Mietzweck ============ --}}

§ 2 Mietzweck

@if(!empty($contract->custom_paragraphs[2]))
{{$contract->custom_paragraphs[2]}}
@else

(1) Die Vermietung erfolgt zur ausschließlichen Nutzung als {{ $contract->template_data['mietzweck'] ?? 'XXXXX' }} (Vermietungszweck) und für ähnliche Veranstaltungen.

(2) Der Vermieter hat sicherzustellen, dass sich die Mietsache in einem baulichen Zustand befindet, der die Genehmigung zur Nutzung zum vorgenannten Zweck grundsätzlich erlaubt. Im Übrigen trägt der Mieter das Risiko behördlicher Erlaubnis hinsichtlich seiner Firma und der Art des Betriebs; er hat technische oder sonstige Anforderungen sowie Auflagen betreffend seinen spezifischen Betrieb, die auf Gesetz oder behördlichen Vorschriften beruhen, auf seine Kosten zu erfüllen. Kann die Mietsache aus Gründen, die den Betrieb des Mieters betreffen, nicht oder nur eingeschränkt benutzt werden, bleiben die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis bestehen; der Vermieter haftet nicht.

@endif {{-- ============ § 3 Ausstattung der Mieträume ============ --}}

§ 3 Ausstattung der Mieträume

@if(!empty($contract->custom_paragraphs[3]))
{{$contract->custom_paragraphs[3]}}
@else

Die Räume werden wie besichtigt vermietet und sind nach Beendigung des Mietverhältnisses im gleichen/renovierten Zustand zu verlassen. Die Mieträume enthalten folgendes Inventar:

Lt. Übergabeprotokoll

…………………………………………………

…………………………………………………

@endif {{-- ============ § 4 Mietzeit und ordentliche Kündigung ============ --}}

§ 4 Mietzeit und ordentliche Kündigung

@if(!empty($contract->custom_paragraphs[4]))
{{$contract->custom_paragraphs[4]}}
@else

(1) Das Mietverhältnis beginnt am {{ $contract->start_date->format('d.m.Y') }} und läuft auf {{ $contract->end_date ? 'bis ' . $contract->end_date->format('d.m.Y') : 'unbestimmte Zeit' }}. Die Vertragserstlaufzeit beträgt 3 Jahre. Zwecks Umzug / Verlagerung kann der Mieter die Räume frühestens nach Eingang von acht Nettokaltmieten als Mietvorauszahlung und zwei Nettokaltmieten als Kaution ({{ number_format($contract->rent_amount, 2, ',', '.') }}€ + {{ number_format($contract->rent_amount * 0.19, 2, ',', '.') }}€ 19% MwSt. + {{ number_format($contract->deposit_amount ?? 0, 2, ',', '.') }}€ Kaution) nutzen. Das Mietverhältnis verlängert sich automatisch jeweils um 1 Jahr, falls es nicht mindestens 3 Monate vor Ablauf durch eingeschriebenen Brief gekündigt wird. Für die Rechtzeitigkeit ist entscheidend der Zugang des Kündigungsschreibens.

@endif {{-- ============ § 5 Außerordentliche Kündigung ============ --}}

§ 5 Außerordentliche Kündigung

@if(!empty($contract->custom_paragraphs[5]))
{{$contract->custom_paragraphs[5]}}
@else

(1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis fristlos kündigen, wenn der andere Vertragsteil schuldhaft in einem solchen Maße seine Verpflichtungen verletzt, insbesondere den Hausfrieden so nachhaltig stört, dass dem anderen Teil die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann (§554a BGB).

(2) Der Vermieter kann das Mietverhältnis fristlos kündigen, wenn

a) der Mieter für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung eines nicht unerheblichen Teils des Mietzinses in Verzug ist oder wenn er mehrfach den Mietzins teilweise schuldig bleibt und der Rückstand die Höhe des Mietzinses für zwei Monate erreicht (§554 Abs. 1 Satz Nr. 1 BGB);

b) der Mieter oder derjenige, dem der Mieter den Gebrauch der gemieteten Sache überlassen hat, ungeachtet einer Abmahnung des Vermieters einen vertragswidrigen Gebrauch der Sache fortsetzt, der die Rechte des Vermieters in erheblichem Maße verletzt, insbesondere einem Dritten den ihm unbefugt überlassenen Gebrauch belässt oder die Sache durch Vernachlässigung der dem Mieter obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet (§553 BGB).

(3) Der Vermieter kann insbesondere dann fristlos kündigen, wenn der Mieter

a) innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr zweimal mit der Zahlung der vollen Monatsgrundmiete um mehr als 30 Tage in Verzug ist;

b) trotz Abmahnung die Miete ständig unpünktlich zahlt;

c) trotz Abmahnung die Nebenkostenvorauszahlung in Höhe von insgesamt über einer Monatsgrundmiete nicht bezahlt;

d) mit Nebenkostennachzahlungen von über zwei Monatsgrundmieten in Verzug ist;

e) zahlungsunfähig ist oder über sein Vermögen das außergerichtliche oder gerichtliche Vergleichsverfahren oder das Konkursverfahren beantragt, eröffnet oder mangels Masse abgelehnt worden ist;

f) seiner Betriebspflicht aus Gründen, die ihn oder seinen Betrieb betreffen, nicht nachkommen kann.

@endif {{-- ============ § 6 Mietzins ============ --}}

§ 6 Mietzins

@if(!empty($contract->custom_paragraphs[6]))
{{$contract->custom_paragraphs[6]}}
@else

Die monatliche Grundmiete beträgt:

Nettokaltmiete{{ number_format($contract->rent_amount, 2, ',', '.') }} EUR
zzgl. derzeit 19% MwSt.{{ number_format($contract->rent_amount * 0.19, 2, ',', '.') }} EUR
Gesamt{{ number_format($contract->rent_amount * 1.19, 2, ',', '.') }} EUR

Sie ist im Voraus, spätestens am 3. Werktag jeden Monats, kostenfrei an den Vermieter auf dessen Konto bei der

@if($contract->tenant->user->bank_name){{ $contract->tenant->user->bank_name }}@endif

IBAN: {{ $contract->tenant->user->bank_iban ?? 'XXXXX' }}, BIC: {{ $contract->tenant->user->bank_bic ?? 'XXXXX' }}

zu zahlen.

@if($contract->is_staffel_miete && $contract->staffel_steps)

Staffelmiete vereinbart:

@foreach($contract->staffel_steps as $step)@endforeach
Ab {{ \Carbon\Carbon::parse($step['date'])->format('d.m.Y') }}{{ number_format($step['rent'], 2, ',', '.') }} EUR
@endif @if($contract->is_index_miete)

Indexmiete vereinbart: Basisjahr {{ $contract->index_base_year }} (VPI: {{ $contract->index_base_value }})

@endif @endif {{-- ============ § 7 Betriebskosten ============ --}}

§ 7 Betriebskosten

@if(!empty($contract->custom_paragraphs[7]))
{{$contract->custom_paragraphs[7]}}
@else

(1) Soweit Sie anfallen, werden folgende Betriebskosten – wie in der Anlage 2 zu § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung näher bezeichnet – umgelegt:

a) laufende öffentliche Lasten des Grundstückes,

b) Kosten der Wasserversorgung und Entwässerung,

c) Heiz- und Warmwasserkosten,

d) Aufzugskosten,

e) Kosten der Straßen- und Gehwegreinigung,

f) Müllbeseitigungskosten, sofern keine Eigenentsorgung erfolgt,

g) Hausreinigungskosten und Kosten der Ungezieferbekämpfung,

h) Kosten der Gartenpflege,

i) Kosten der Allgemeinbeleuchtung,

j) Kosten der Schornsteinreinigung,

k) Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung,

l) Hausmeisterkosten,

m) Kosten des Betriebes der Gemeinschafts-Antennenanlage und/oder des Betriebes der mit einem Breitbandkabelnetz verbundenen privaten Verteileranlage,

n) Sonstige Betriebskosten, z.B. für Rohr- oder Dachrinnenreinigung, für Wartung von Feuerlöschgeräten oder Blitzarbeiten, für Objektschutz, für Entsorgung usw. Bei Änderungen der Anlage 2, gilt jeweils die geänderte Fassung.

(2) Die unter Ziff. 1 genannten Betriebskosten werden - soweit der Vermieter keinen anderen billigen und angemessenen Umlegungsschlüssel bestimmt - nach Nutzflächen umgelegt, soweit bei verbrauchsbedingten Kosten der anteilige Verbrauch des Mieters und der übrigen Nutzer gemessen wird, wird nach diesem umgelegt. Der Vermieter ist berechtigt, einen einmal festgelegten Umlegungsschlüssel aus wichtigem Grund den veränderten Gegebenheiten anzupassen. Die Heiz- und Warmwasserkosten werden nach den Bestimmungen der Heizkostenverordnung umgelegt. Es werden 30 % der Kosten nach Nutzflächen und 70 % nach Verbrauch umgelegt. Der Elt-Verbrauch für die Mieträume wird über einen Unterzähler gemessen und ist Bestandteil der Betriebskosten.

(3) Die Vorauszahlungen werden jährlich abgerechnet und zwar spätestens bis zum Ablauf des folgenden Abrechnungsjahres. Die Nebenkostenabrechnung gilt als anerkannt, wenn der Mieter sie nicht innerhalb eines Monats nach Rechnungslegung beanstandet und der Vermieter den Mieter jeweils bei Rechnungslegung auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Ein sich zugunsten einer Partei ergebender Differenzbetrag zwischen vorausgezahlten und abgerechneten Betriebskosten ist innerhalb eines Monats nach Rechnungslegung auszugleichen. Der Vermieter ist berechtigt, die Nebenkostenvorauszahlungen den tatsächlich zu erwartenden Kosten anzupassen, wenn die Jahresvorauszahlung des Mieters von dem auf ihn entfallenden Anteil der Betriebskosten um mehr als 15 % abweicht. Die Anpassung erfolgt rückwirkend ab Beginn des neuen Abrechnungszeitraumes. Der vorzeitig ausziehende Mieter hat die Vorauszahlungen bis zum Ende der Mietzeit zu zahlen; das gilt auch für die verbrauchsbedingten Kosten. Werden die Versicherungsbeiträge, wie z. B. die Feuerversicherungssumme, aufgrund der vom Betrieb des Mieters ausgehenden Gefahren erhöht, hat der Mieter die Mehrkosten zu tragen.

Die monatlichen Vorauszahlungen für die Betriebskosten im Sinne der Anlage 2 zu § 27 Abs.1 der Zweiten Berechnungsverordnung betragen:

{{ $contract->unit->area ?? 'XXXXX' }} m2 x 1,00 EUR / m2{{ $contract->unit->area ?? 'XXXXX' }} EUR
zzgl. derzeit 19% MwSt.{{ $contract->unit->area ? number_format($contract->unit->area * 0.19, 2, ',', '.') : 'XXXXX' }} EUR
Bruttonebenkostenabschlag mtl.{{ $contract->unit->area ? number_format($contract->unit->area * 1.19, 2, ',', '.') : 'XXXXX' }} EUR
@endif {{-- ============ § 8 Mietzahlungen ============ --}}

§ 8 Mietzahlungen

@if(!empty($contract->custom_paragraphs[8]))
{{$contract->custom_paragraphs[8]}}
@else

(1) Die Pflicht der Mietzahlung besteht ab Tag der Übergabe gemäß § 25. Die Miete und der Betriebskostenabschlag zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer, insgesamt {{ $contract->unit->area ? number_format($contract->rent_amount + $contract->unit->area, 2, ',', '.') : 'XXXXX' }} EUR, sind monatlich im Voraus, spätestens am 3. Werktag eines Kalendermonats kostenfrei an den Vermieter auf dessen Konto IBAN: {{ $contract->tenant->user->bank_iban ?? 'XXXXX' }}, BIC: {{ $contract->tenant->user->bank_bic ?? 'XXXXX' }}@if($contract->tenant->user->bank_name), bei der {{ $contract->tenant->user->bank_name }}@endif zu zahlen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die Gutschrift auf dem Konto des Vermieters maßgebend.

(2) Bei Zahlungsverzug kann der Vermieter Verzugszinsen in Höhe von jährlich 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens jedoch 8 % verlangen sowie sonstige nachweisbare Verzugsschäden geltend machen. Außerdem kann er für jedes außergerichtliche Mahnschreiben eine Pauschalgebühr von EUR 3,00 berechnen.

(3) Der Vermieter ist berechtigt, die Miete im Lastschrift-Einzugsverfahren von dem Kto. des Mieters BIC ……………………, IBAN ……………………., bei …………………………………. abzubuchen. Der Mieter hat dem Vermieter hierzu eine widerrufliche Einzugsermächtigung zu erteilen.

(4) Die Teilleistungen auf Zahlungsrückstände werden mit Forderungen des Vermieters in folgender Reihenfolge verrechnet: Verzugs- und Prozesskosten, Kaution, Betriebskostennachzahlungen, laufende Betriebskosten, Mietrückstände, laufende Miete.

@endif {{-- ============ § 9 Neufestsetzung des Mietzinses ============ --}}

§ 9 Neufestsetzung des Mietzinses

@if(!empty($contract->custom_paragraphs[9]))
{{$contract->custom_paragraphs[9]}}
@else

(1) Ändert sich der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2010 = 100) gegenüber dem Stand im Monat des Beginns des Mietverhältnisses, so kann der Vermieter zum 01.01. eines jeden Jahres, erstmals ab dem 01.01.XXXXX, eine Änderung des Mietzinses verlangen. Erhöhungsmaßstab soll dabei –unter Einbeziehung von Billigkeitserwägungen- die Indexveränderung sein. Die neue Miete ist jeweils ab dem 01.01. eines jeden Jahres zu zahlen, auch wenn das Änderungsverlangen später erfolgt.

(2) Haben die vom Mieter auf eigene Kosten vorgenommenen baulichen Veränderungen eine Werterhöhung der Mieträume zur Folge, so hat diese bei einer Neufestsetzung des Mietzinses außer Betracht zu bleiben.

(3) Kommt eine Einigung zwischen den Parteien über die Anpassung des Mietzinses nicht innerhalb von 2 Monaten nach dem erstmaligen Änderungsverlangen des Vermieters zustande, so ist der Vermieter befugt, unter Beachtung des obigen Maßstabes die neue Miete gemäß § 315 Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nach billigem Ermessen festzusetzen. Auf Wunsch einer der beiden Parteien kann die neue Miete unter Beachtung des obigen Maßstabes auch von einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen, der auf Antrag einer Partei von der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer zu benennen ist, ermittelt werden. Die Kosten des Gutachtens tragen beide Parteien jeweils zur Hälfte.

@endif {{-- ============ § 10 Mietkaution ============ --}}

§ 10 Mietkaution und Vermieterpfandrecht

@if(!empty($contract->custom_paragraphs[10]))
{{$contract->custom_paragraphs[10]}}
@else

(1) Mietkaution

Bei Schlüsselübergabe ist die Zahlung von acht Monatsnettomieten i.H.v. {{ number_format($contract->rent_amount * 8, 2, ',', '.') }} EUR + {{ number_format($contract->rent_amount * 8 * 0.19, 2, ',', '.') }} EUR 19% MwSt., sowie eine Kaution in Höhe von zwei Monatsnettomieten ({{ number_format($contract->deposit_amount ?? 0, 2, ',', '.') }} EUR) vom Mieter zu leisten.

(2) Pfandrecht

Eingebracht im Sinne von § 559 Satz 1 BGB sind auch nur vorübergehend eingebrachte Sachen des Mieters. Jede Pfändung und jede Sicherungsübereignung von eingebrachten Sachen ist dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen. Macht ein Dritter Ansprüche auf eingebrachte Sachen geltend, ist auch dies dem Vermieter umgehend mitzuteilen. Der Mieter tritt ferner die von ihm getätigten Bauleistungen im Mietgegenstand (übliches Abnahmeprotokoll voraussetzend) an den Vermieter im gleichen Sinne ab.

@endif {{-- ============ § 11 Haftung des Vermieters ============ --}}

§ 11 Haftung des Vermieters

@if(!empty($contract->custom_paragraphs[11]))
{{$contract->custom_paragraphs[11]}}
@else

(1) Der Vermieter haftet nur für Mängel, die bereits bei Abschluss des Vertrages vorhanden, vom Mieter aber trotz gewissenhafter, fachmännischer Inaugenscheinnahme nicht erkennbar waren und die Nutzung der Mieträume wesentlich beeinträchtigen; dieser Ausschluss der Garantiehaftung gilt nicht für Mietsachen, die bei Abschluss des Mietvertrages noch nicht fertiggestellt waren. Der Mieter hat gegen den Vermieter keinen Schadenersatzanspruch wegen nach Vertragsschluss entstandener Mängel soweit der Vermieter oder sein Erfüllungsgehilfe den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben.

(2) Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die dem Mieter an den ihm gehörenden Einrichtungsgegenständen durch Feuchtigkeitseinwirkungen entstehen, gleichgültig welcher Art, Herkunft, Dauer und welchen Umfangs die Feuchtigkeitseinwirkung ist, es sei denn, der Vermieter hat den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt. Der Vermieter versichert jedoch, dass alle bautechnischen Arbeiten zur Vermeidung solcher Schäden vor Übergabe erfolgen. Ausgenommen davon sind Feuchtigkeitseinwirkungen durch die Fenster.

(3) Der Vermieter haftet nicht für die durch Wasser, Feuchtigkeit, Schwamm sowie durch Feuer, Rauch und Sott entstandenen Schaden, es sei denn, dass die Schäden durch Vernachlässigung der Instandhaltungspflicht entstanden sind und der Vermieter es trotz Aufforderung des Mieters unterlassen hat, innerhalb angemessener Frist die Mängel zu beseitigen.

@endif {{-- ============ § 12 Bauliche Veränderungen ============ --}}

§ 12 Bauliche Veränderungen, Ausbesserungen

@if(!empty($contract->custom_paragraphs[12]))
{{$contract->custom_paragraphs[12]}}
@else

(1) Bauliche Veränderungen an den Mieträumen darf der Mieter nur nach Vorliegen der schriftlichen Zustimmung des Vermieters vornehmen lassen. Die Zustimmung darf verweigert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

(2) Für etwaige Werterhöhungen der Mieträume erwirbt der Mieter keinen Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Vermieter. Umbauten sind auf Verlangen des Vermieters zurückzubauen. Im Einzelfall können zwischen den Mietparteien schriftlich zu vereinbarende anders lautende Vereinbarungen getroffen werden.

(3) Ausbesserungen und bauliche Veränderungen, die zur Erhaltung des Gebäudes, zur Abwendung drohender Gefahren oder zur Beseitigung von Schäden dienen, darf der Vermieter ohne Zustimmung des Mieters vornehmen lassen. Sollten diese Arbeiten aus anderen Gründen vorgenommen werden, so bedarf es einer Zustimmung des Mieters dann nicht, wenn sie den Mieter nur unwesentlich beeinträchtigen; es entstehen keine Schadensersatzansprüche und Ansprüche zur Mietminderung.

(4) Von beabsichtigten baulichen Tätigkeiten am Gebäude, die den Mieter beeinträchtigen könnten, hat der Vermieter ihn so rechtzeitig zu verständigen, dass der Mieter Vorkehrungen zur Weiterführung seines Betriebes treffen kann. Unterbleibt diese Benachrichtigung, so entsteht dem Mieter ein Anspruch auf Schadensersatz/Mietminderung.

(5) Der Vermieter darf die Geschäftsräume nach vorheriger Ankündigung während der Geschäftszeiten, auch in Abwesenheit des Mieters, betreten, um sich vom Zustand der Räume zu überzeugen. Dieses Recht kann auch durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden.

@endif {{-- ============ § 13 Zurückbehaltung ============ --}}

§ 13 Zurückbehaltung und Aufrechnung

@if(!empty($contract->custom_paragraphs[13]))
{{$contract->custom_paragraphs[13]}}
@else

(1) Der Mieter hat gegenüber Forderungen des Vermieters aus dem Mietverhältnis kein Leistungsverweigerungsrecht oder Zurückbehaltungsrecht.

(2) Der Mieter kann gegenüber Mietzinsansprüchen des Vermieters nur mit unstreitigen oder rechtskräftigen Forderungen aufrechnen, er muss die Aufrechnung dem Vermieter einen Monat vor Fälligkeit schriftlich anzeigen.

@endif {{-- ============ § 14 Mietminderung ============ --}}

§ 14 Mietminderung und Kündigung wegen Nichtgewährung des Gebrauchs

@if(!empty($contract->custom_paragraphs[14]))
{{$contract->custom_paragraphs[14]}}
@else

(1) Der Mieter kann gegenüber Mietzinsforderungen des Vermieters keine Mietminderung geltend machen, ausgenommen vertragliche Vereinbarung gemäß § 2 und Mietstaffelung § 5, sowie Minderung wegen Mängel des Mietgegenstandes, wenn er seine Absicht dem Vermieter mindestens einen Monat vor der Fälligkeit der Miete schriftlich angezeigt hat und wenn das Zurückbehaltungsrecht mit dem selben Vertragsverhältnis beruht und der Vermieter die Fristsetzung der Mängelbeseitigung tatenlos verstreichen lässt.

(2) Der Mieter kann das Mietverhältnis nicht wegen Nichtgewährung des Gebrauchs gem. § 542 BGB fristlos kündigen, es sein denn, die Mietsache ist untergegangen oder der Mangel ist innerhalb einer zumutbaren Frist nicht behebbar.

@endif {{-- ============ § 15 Untervermietung ============ --}}

§ 15 Untervermietung und Gebrauchsüberlassung

@if(!empty($contract->custom_paragraphs[15]))
{{$contract->custom_paragraphs[15]}}
@else

(1) Der Mieter darf ohne ausdrückliche Erlaubnis des Vermieters die Mietsache nicht untervermieten oder einem Dritten zum Gebrauch überlassen. Soweit eine Erlaubnis erteilt ist, ist der Vermieter berechtigt, diese aus wichtigem Grund zu widerrufen. Die Erlaubnis darf nur aus wichtigem Grund versagt werden.

(2) Eine erteilte Erlaubnis zur Untervermietung oder Gebrauchsüberlassung deckt nur den Gebrauch durch den Dritten, der auch dem Mieter nach dem vereinbarten Vertragszweck gestattet ist.

(3) Bei Firmen gilt ein Wechsel des Inhabers/Halters der Geschäftsanteile oder eine Änderung der Geschäftsform als Gebrauchsüberlassung an Dritte.

(4) Der Mieter hat dem Vermieter jeden Ein- oder Auszug von Personen, denen er Räume zum Gebrauch überlassen hat, anzuzeigen.

@endif {{-- ============ § 16 Pflichten des Mieters ============ --}}

§ 16 Pflichten des Mieters

@if(!empty($contract->custom_paragraphs[16]))
{{$contract->custom_paragraphs[16]}}
@else

(1) Betriebspflicht

Es besteht Betriebspflicht. Der Mieter trägt das Betriebsrisiko, im für den Geschäftszweck üblichen Umfange.

(2) Versicherungspflicht

Der Mieter hat sich gegen alle Beschädigungen der eingebrachten Einrichtungen zu versichern. Er hat sich insbesondere zu versichern gegen Feuer-, Sturm- und Wasserschäden an den von ihm eingebrachten Einrichtungen und Einbauten einschließlich der Warenvorräte, er hat sich ferner zu versichern gegen Glasbruch (Schaufenster), Einbruchdiebstahl einschließlich Vandalismus, Betriebsunterbrechung und Schlüsselverlust. Schließlich hat er die übliche Betriebshaftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden abzuschließen. Den Abschluss und den Bestand der Versicherungsverträge hat der Mieter dem Vermieter auf Verlangen nachzuweisen.

(3) Duldung von Baumaßnahmen

Der Mieter hat notwendige Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten zu dulden. Er hat die betroffenen Räume zugänglich zu halten und darf Arbeiten nicht behindern, andernfalls trägt er die dadurch bedingten Mehrkosten. Maßnahmen zur Verbesserung der gemieteten Räume oder sonstiger Teile des Gebäudes, zur Einsparung von Heizenergie oder Wasser oder zur Schaffung neuen Mietraumes hat der Mieter nach rechtzeitiger vorheriger Ankündigung auch dann zu dulden, wenn diese für ihn eine besondere Härte darstellen, es sei denn, die Maßnahmen sind für ihn unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien unzumutbar. Schadenersatz- oder Aufwendungsersatzansprüche stehen ihm nicht zu, ihm bleibt jedoch das Sonderkündigungsrecht gem. § 541 Abs. 2 BGB. Dazu wird vereinbart, dass der Zeitpunkt für diese Maßnahmen nach gemeinsamer Absprache innerhalb einer für beide Seiten annehmbaren Frist erfolgt und der Geschäftsbetrieb des Mieters nach Möglichkeit nicht wesentlich beeinträchtigt werden sollte.

(4) Anzeigepflicht

Der Mieter haftet für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung der ihm obliegenden Sorgfalts- und Anzeigepflichten oder durch unerlaubte Nutzungsänderungen entstehen. Dies gilt auch für den Fall eines schuldhaften Verhaltens von Angestellten oder Besuchern des Mieters.

@endif {{-- ============ § 17 Instandsetzung ============ --}}

§ 17 Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten

@if(!empty($contract->custom_paragraphs[17]))
{{$contract->custom_paragraphs[17]}}
@else

(1) Instandsetzungsarbeiten

Der Mieter trägt die Kosten aller Reparaturen, die durch den Mietgebrauch einschließlich Verschleiß bedingt sind, bis zu 10 % der Jahresnettomiete pro Kalenderjahr.

(2) Instandhaltungsarbeiten

Der Mieter hat alle technischen Geräte und Einrichtungen, zu deren Benutzung oder Mitbenutzung er berechtigt ist, in den jeweils erforderlichen Abständen durch einen Fachmann warten zu lassen und dies dem Vermieter nachzuweisen. Das gilt insbesondere für die Belüftungsanlagen sowie für die Wiederinbetriebnahme und Wartung der Brandmeldeanlage. Der Mieter hat entsprechende Wartungsverträge zu schließen. Kosten, die über die üblichen Wartungskosten hinausgehen, trägt der Vermieter. Werden technische Einrichtungen von mehreren Mietern genutzt, so werden die Kosten der Reinigung und Wartung anteilig auf die betreffenden Mieter nach dem Verhältnis der jeweiligen Nutzflächen umgelegt.

@endif {{-- ============ § 18 Schönheitsreparaturen ============ --}}

§ 18 Schönheitsreparaturen

@if(!empty($contract->custom_paragraphs[18]))
{{$contract->custom_paragraphs[18]}}
@else

(1) Der Mieter verpflichtet sich, die Mieträume im üblichen Zeitraum vollständig zu renovieren. Die Renovierungsfrist läuft ab Beginn des Mietverhältnisses.

(2) Endet das Mietverhältnis vor Fälligkeit der Schönheitsreparaturen, ist der Mieter verpflichtet, anteilige Kosten für die Schönheitsreparaturen entsprechend dem Kostenvoranschlag eines vom Vermieter bestimmten Malerfachbetriebes wie folgt zu zahlen: Besteht das Mietverhältnis bei Auszug schon länger als ein Jahr oder liegen die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit länger als ein Jahr zurück, zahlt der Mieter ein Fünftel der Kosten, bei mehr als zwei Jahren zwei Fünftel, bei mehr als drei Jahren drei Fünftel, bei mehr als vier Jahren vier Fünftel der Kosten.

(3) Dem Mieter obliegt der Beweis dafür, dass die Schönheitsreparaturen fachmännisch und innerhalb der vereinbarten Mindestfristen durchgeführt worden sind.

(4) Zu den Schönheitsreparaturen gehört das Streichen und Tapezieren der Decken und Wände, das Streichen des Holzwerks und der Heizkörper und die fachmännische Spezialreinigung der Bodenbeläge.

(5) Der Mieter haftet für die übermäßige Abnutzung der Mietsache. Dies gilt nicht für Sachen, die der Mieter ohne finanzielle Aufwendungen des Vermieters eingebracht hat. Besteht Streit darüber, ob übermäßig abgenutzt ist, entscheidet hierüber ein Sachverständiger, dessen Urteil sich die Parteien unterwerfen. Die Kosten des Sachverständigen trägt jede Partei zur Hälfte.

(6) Übernimmt der Mieter die Mieträume in unrenoviertem Zustand, gelten die vorstehenden Absätze (1) bis (4) des § 18 nicht.

@endif {{-- ============ § 19 Haftung des Mieters ============ --}}

§ 19 Haftung des Mieters

@if(!empty($contract->custom_paragraphs[19]))
{{$contract->custom_paragraphs[19]}}
@else

Für Beschädigungen der Mieträume oder des Gebäudes sowie der zu den Mieträumen oder zu dem Gebäude gehörenden Anlagen ist der Mieter ersatzpflichtig, soweit sie von ihm oder folgenden Personen schuldhaft verursacht werden: Angehörige, Angestellte, Arbeitskräfte, Betriebsangehörige, Untermieter, andere Personen, denen der Mieter den Gebrauch der Mietsache überlässt, sowie Besucher, Kunden, Lieferanten und Handwerker, soweit diese auf seine Veranlassung in Beziehung zur Mietsache treten.

@endif {{-- ============ § 20 Mehrzahl von Mietern ============ --}}

§ 20 Mehrzahl von Mietern

@if(!empty($contract->custom_paragraphs[20]))
{{$contract->custom_paragraphs[20]}}
@else

(1) Haben mehrere Personen gemietet, so haften sie für alle Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis als Gesamtschuldner.

(2) Erklärungen, deren Wirkung die Mieter berührt, müssen von oder gegenüber allen Mietern abgegeben werden. Die Mieter bevollmächtigen sich jedoch gegenseitig zur Entgegennahme oder Abgabe solcher Erklärungen. Diese Vollmacht gilt auch für die Entgegennahme von Kündigungen, jedoch nicht für Kündigungen und Mietaufhebungsverträge. Die Vollmacht kann nur aus wichtigem Grund widerrufen werden.

(3) Jeder Mieter muss Tatsachen in der Person oder dem Verhalten seines Mitmieters oder eines anderen berechtigten Nutzers der Mietsache, die das Verhältnis berühren oder einen Schadenersatzanspruch begründen, für und gegen sich gelten lassen.

@endif {{-- ============ § 21 Nutzungsänderung ============ --}}

§ 21 Nutzungsänderung, Nachmieter

@if(!empty($contract->custom_paragraphs[21]))
{{$contract->custom_paragraphs[21]}}
@else

(1) Der Mieter darf die Räume nur mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters zu einem anderen als den im Vertrag festgelegten Zweck nutzen.

(2) Der Mieter ist berechtigt, einen Nachmieter zu stellen, der in den Mietvertrag zu den gleichen Bedingungen innerhalb der Restlaufzeit des Vertrages eintritt, sofern gegen die Bonität des Nachmieters, gegen dessen Person und die Branche (auch im Hinblick auf einen Konkurrenzschutz) keine Einwendungen bestehen. Der Vermieter ist verpflichtet, mit diesem Mieter zu unveränderten Bedingungen einen Vertrag für die Restlaufzeit abzuschließen.

@endif {{-- ============ § 22 Außenreklame ============ --}}

§ 22 Außenreklame

@if(!empty($contract->custom_paragraphs[22]))
{{$contract->custom_paragraphs[22]}}
@else

(1) Der Mieter ist berechtigt, an bestimmten Teilen der Außenfront des Gebäudes Firmenschilder, Leuchtreklame sowie Schaukästen und Warenautomaten anzubringen, soweit der Gesamteindruck der Gebäudefront dadurch nicht beeinträchtigt wird. Die gesetzlichen und ortspolizeilichen Vorschriften über Außenreklame sind zu beachten.

(2) Verlegt der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses seinen Betrieb, so ist er berechtigt, ein halbes Jahr an der Eingangstür ein Hinweisschild anzubringen.

@endif {{-- ============ § 23 Sachen des Mieters ============ --}}

§ 23 Sachen des Mieters

@if(!empty($contract->custom_paragraphs[23]))
{{$contract->custom_paragraphs[23]}}
@else

(1) Der Mieter versichert, dass die Sachen, die er in die Mieträume einbringen wird, in seinem freien Eigentum stehen, abgesehen von handelsüblichen Eigentumsvorbehalten.

(2) Folgende Sachen sind hiervon ausgenommen:

...........................................................

...........................................................

...........................................................

@endif {{-- ============ § 24 Übergabe der Mieträume ============ --}}

§ 24 Übergabe der Mieträume

@if(!empty($contract->custom_paragraphs[24]))
{{$contract->custom_paragraphs[24]}}
@else

Der Mieter erkennt die Mieträume nach Besichtigung als zum vertragsgemäßen Gebrauch geeignet an; er bestätigt, dass Mietobjekt im vertragsgemäßen Zustand übernommen zu haben. Die Besichtigung ist protokollarisch festzuhalten, eventuelle Mängel sind aufzunehmen und die Mängelbeseitigung terminlich zu vereinbaren.

@endif {{-- ============ § 25 Beendigung ============ --}}

§ 25 Beendigung des Mietverhältnisses

@if(!empty($contract->custom_paragraphs[25]))
{{$contract->custom_paragraphs[25]}}
@else

(1) Der Mieter hat die Mietsache bei Beendigung des Mietverhältnisses in geräumtem, ordnungsgemäßem, gereinigtem und -bei fälligen Schönheitsreparaturen- renoviertem Zustand zurückzugeben.

(2) Auf Verlangen des Vermieters hat der Mieter Einrichtungen, mit denen er die Sache versehen hat, bis zur Beendigung des Mietverhältnisses zu entfernen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen.

(3) Der Mieter hat dem Vermieter sämtliche Schlüssel auszuhändigen und zwar auch solche, die er während der Mietzeit hat anfertigen lassen. Sind Schlüssel abhanden gekommen, ist der Vermieter berechtigt, die betreffenden Schlösser, erforderlichenfalls die Schließanlage - nebst Schlüsseln auf Kosten des Mieters ändern oder ersetzen zu lassen, es sei denn, der Mieter kann die Benutzung des oder der abhanden gekommenen Schlüssel durch einen Unbefugten ausschließen.

(4) Endet das Mietverhältnis durch fristlose Kündigung des Vermieters, haftet der Mieter für den Mietausfall, der durch das Leerstehen der Mieträume oder dadurch entsteht, dass im Falle der Neuvermietung nur ein geringerer Mietzins erzielt werden kann. Zudem hat der Mieter für Vermietungsaufwand eine Pauschale in Höhe einer Monatsnettomiete zu zahlen.

(5) Holt der Mieter nach seinem Auszug zurückgelassene Gegenstände trotz Aufforderung unter Fristsetzung und Beseitigungsandrohung nicht ab, entfällt eine Obhutspflicht des Vermieters. Er kann die Gegenstände auf Kosten des Mieters einlagern oder durch eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person verwerten lassen. Der Erlös steht nach Abzug aller Kosten dem Mieter zu. Soweit die zur Versteigerung befugte Person die Gegenstände für wertlos hält, kann der Vermieter über sie frei verfügen.

(6) Setzt der Mieter den Gebrauch der Mietsache nach Ablauf der Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis als nicht verlängert. § 568 BGB gilt nicht.

@endif {{-- ============ § 26 Schlussbestimmungen ============ --}}

§ 26 Schlussbestimmungen

@if(!empty($contract->custom_paragraphs[26]))
{{$contract->custom_paragraphs[26]}}
@else

Abänderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Diese Bestimmungen sind in einer Urkunde festzuhalten und diesem Vertrag beizufügen. Weitere Vereinbarungen zwischen den Parteien bestehen nicht. Die Unwirksamkeit einzelner Vorschriften dieses Vertrages berühren die anderen Vorschriften sowie den Vertrag im Ganzen nicht. Etwa unwirksame Bestimmungen des Vertrages sind entsprechend dem wirtschaftlichen Sinn des Vertrages zu ersetzen.

{{ $contract->unit->property->city ?? 'XXXXX' }}, den {{ $contract->start_date->format('d.m.Y') }}

@endif
@if($contract->signed_tenant && $contract->signature_tenant_path)

Digital unterzeichnet am {{ $contract->signed_date_tenant->format('d.m.Y H:i') }}

@endif
- Mieter -
@if($contract->signed_vermieter && $contract->signature_vermieter_path)

Digital unterzeichnet am {{ $contract->signed_date_vermieter->format('d.m.Y H:i') }}

@endif
- Vermieter -